Die Landmiliz
In die geschichtliche Aufarbeitung des Schützenwesens gehört auch die Schaffung der Landmiliz als paramilitärische Selbstschutzorganisation. In dem Edikt von 1600 wird angeordnet, dass für das Herzogtum Jülich „der innerlicher defension halben“, Führer über die „ausgesetzten Schützen“ benannt werden sollen. Damit wurden in diesem Dokument die Schützen erwähnt, später auch als so genannte „Land- oder Amtsschützen“. Ihre Führer werden später unter dem Begriff „Landmiliz“ geführt.
In den Ämtern wurde jeder männliche Bewohner mehrmals im Jahr zu den Schützen gemustert. Hierzu trat eine Kommission, bestehend aus den Führern der Schützen (Hauptmann, Fähnrich und Leutnant) und einer oder mehrerer Amtspersonen (Amtmann, Vogt) zusammen. Jeder männliche Ortsbewohner musste „sein guth Gewehr“ mitbringen.
Die Männer wurden in drei Kategorien eingeteilt, die Altersgruppe von 15 bis 30 Jahren in die 1. Wahl, die Altersgruppe von 30 bis 45 Jahren in die 2. Wahl und die in den beiden vorherigen Gruppen zum Dienst untauglichen und die Männer über 45 bis 60 Jahren in die 3. Wahl. Die Ergebnisse dieser Musterungen wurden in einer so genannten „Musterungsrolle“ festgehalten, wovon eine dem örtlichen Schützenführer übergeben wurde.
Die 1. und 2. Wahl dieser „Amtsschützen“ wurde im Kriegsfall zur Landesverteidigung eingesetzt, während die 3. Wahl zur Verteidigung im Ort zurückblieb.
Die industrielle Revolution
Um die Wende zum 19. Jahrhundert brachte die einsetzende industrielle Revolution wieder eine neue Grundlage für die daniederliegenden Schützengesellschaften. In den Bruderschaften, in denen es seit jeher eine auf Gegenseitigkeit ausgelegte Hilfe gab, wurden die „Kranken- und Sterbeladen“ eingerichtet, die bei Krankheit und nachgewiesener Invalidität einsprangen und Sterbebegleitung leisteten.
In den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts wurde diese Hilfe in zahlreichen Schützenbruderschaften gegen einen Beitrag in Statuten festgelegt und als fester Anspruch abgesichert. Keinen Anspruch auf Krankengeldleistung hatte nach den Statuten, wer „vorsätzlich durch liederliches und unordentliches Leben, als zum Beispiel Saufen, Schwärmen oder Schlagen krank oder verwundet worden ist“.
Über ein halbes Jahrhundert lang sorgten diese Einrichtungen für soziale Sicherheit und brachten den Schützenbruderschaften wieder starken Zulauf. Teilweise verzehnfachten sich innerhalb weniger Jahre die Mitgliederzahlen, bis dann schließlich in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts überall die Ortskrankenkassen eingerichtet wurden und diese Fürsorge im Krankheits- und Todesfall übernahmen.